alfonso
Nun ja. Meinst du nicht, man sollte es erstmal auf die kooperative Weise versuchen bevor man mittels Anwalt Vorkasse für die Fahrtkosten verlangt?
Im Übrigen. Wie das immer so ist, wenn hier irgendwelche Texte kopiert oder Links gesetzt werden. Was der Anwalt da schreibt, stimmt nicht. Er weist ja darauf hin, man hätte im Vorfeld Nachbesserung mit Fristsetzung verlangen und nach fruchtlosem verstreichen der Frist Schadenersatz etc. verlangen können. Dieser Auffassung hat der BGH bereits 2011 widersprochen. Dass der Verkäufer die Kosten für den Transport tragen muss, besagt nichts darüber, dass er auch dafür sorgen muss, dass das Fahrzeug am Wohnort des Kunden repariert oder dort abgeholt werden muss. Dies ist Aufgabe des Kunden. Die Bezifferung des Aufwandes ist isoliert zu betrachten und gesondert abzurechnen. Im BGH Urteil ging es um einen Anhänger den ein in Frankreich ansässiger Kunde in Deutschland gekauft hatte. Auch er vertrat die Auffassung, der Verkäufer müsse den Anhänger bei ihm abholen. Tatsächlich ging die Sache über drei Instanzen und am Ende standen für den Kunden Prozesskosten, die höher waren als drei neue Anhänger. Sicherlich auch wieder ein Einzelfall und nicht generell anwendbar, weil auch immer die speziellen Umstände berücksichtigt werden müssen. Dennoch kann man hier die vorgegebene Richtung klar erkennen. Der Verkäufer hatte den Anhänger sogar zum Kunden geliefert. Dennoch gab der BGH dem Händler Recht, der für sich in Anspruch nahm, die Arbeiten nur in seiner Werkstatt mit dem erforderlichen Fachpersonal ausführen zu können.
Es bleibt also dabei. Die Reihenfolge muss eingehalten werden. Auf Nachbesserung pochen, Frist setzen und dem Händler die Ware zur Verfügung stellen, auch wenn der Weg etwas weiter sein sollte. Die Frage der Aufwandsentschädigung ist isoliert zu betrachten.
BGH Urteil vom 13.04.2011 VIII ZR 220/10 Geht hier ja offensichtlich nur so.
Eines sollte einem aber ungeachtet des Urteils doch schon alleine der gesunde Menschenverstand sagen. Wenn ich etwas kaufe und es mit nach Hause nehme, gehen zunächst beide Vertragspartner davon aus, dass die Ware frei von Mängeln ist. Stellt sich dann nachträglich ein Mangel heraus, muss ich meinem Vertragspartner die Möglichkeit geben, den Mangel durch Inaugenscheinnahme oder mittels technischer Hilfsmittel nachvollziehen zu können. Erst dann ist die Mängelrüge in sich schlüssig. Es mag Einzelfälle geben, bei denen aufgrund besonderer Umstände andere Vorgehensweisen möglich sind, zumal eine Einigung der Parteien immer auch wünschenswert ist. In der Regel wird es aber wie beschrieben ablaufen müssen.