Man muss auch mal folgende Perspektive in Betracht ziehen:
Der Händler hat mehrere Fahrzeuge mit demselben Schadensbild. Alle Räder des Themenerstellers weisen ähnliche Beschädigungen auf. Der Händler montiert die Winterräder und verpackt die beschädigten Sommerräder feinsäuberlich in Tüten, und verstaut diese anschließend im Kofferraum. Zu keinem Zeitpunkt will ihm an den Rädern irgend etwas aufgefallen sein. Obwohl das Fahrzeug des TE nicht das einzige betroffene ist. Er weiß zudem, dass der Kunde etwa 350 km weit weg wohnt.
Daraus kann jetzt jeder seine eigenen Schlüsse ziehen.
Die Vorgehensweise beim Kaufvertrag und der Mängelrüge sind immer gleich. Erst wenn die Nachbesserung nicht den gewünschten Erfolg bringt, kann man sich streiten.
So, nun möchte ich nochmal darauf zurückkommen, nachdem du das offenbar partout nicht begreifen willst, du Kaufvertrags-Koryphäe. Die Nachbesserung muss für beide Seiten zumutbar sein. Hier wäre dann abzuwägen. Im vorliegenden Fall ist eine Nachlackierung aber weder für den Käufer zumutbar (fabrikneues Auto), noch wirtschaftlich durchführbar. Auf eine Nachbesserung, die den Käufer schlechter stellt, und noch nicht einmal wirtschaftlich ist, muss dieser sich nicht einlassen. Es ist, anders als du das permanent behauptest, nicht so, dass der Verkäufer die Art und Weise der Nachbesserung bestimmen darf. Da hat der Käufer grundsätzlich ein Mitspracherecht, solange die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.
Geregelt ist das im § 439 BGB, dort heißt es:
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
Eingeschränkt wird das durch:
(3) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte.
Durch die (ohnehin unwirtschaftliche) Nacherfüllung durch Nachlackieren ginge die Eigenschaft "fabrikneu" verloren, was den Käufer erheblich benachteiligen würde. Eine Nachlackierung ist daher, ich sage es nochmal, indiskutabel. Es ist schon etwas anderes, wenn man die Neulieferung eines kompletten Autos im Wert von 40.000 bis 50.000 € wegen eines Kratzers im Kotflügel verlangt, als wenn man neue Felgen mit einem Einkaufspreis von einigen hundert Euro verlangt.
Des weiteren kann der TE dem Käufer weitere Kosten in Rechnung stellen, z. B. für die 350 km weite An- und Abreise:
(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
Alleine deshalb sollte der Verkäufer einer Art der Nacherfüllung zustimmen, die mit großer Wahrscheinlichkeit zum Erfolg führt, um dem Käufer nicht weiteren Schaden zuzufügen!
Ich bin gespannt wie du mir diesmal das Wort im Mund verdrehen willst, aber dir fällt sicher etwas ein! Kann es zufällig sein, dass du Autos verkaufst?