Wie wird denn der Verzugsschaden ermittelt? In diesem konkreten Falle erhält der Leasingnehmer ja zu deutlich vergünsten Konditionen einen Mietwagen vor die Türe gestellt. Er kommt in der Zeit nicht für über die Leasingrate hinausgehende Versicherungskosten und Steuern seines in Verzug geratenen Leon auf, auch Wartungsintervalle beginnen nicht zu laufen. Damit sollte – nach meiner Meinung – der Verzugsschaden doch pauschal ersetzt worden sein? Würde er den Wagen kostenlos bekommen, wäre das ja auch nur Ersatz in pauschalierter Form!
Nach Ablauf der gesetzten Frist und nach Einleitung des Lieferungsverzug, die nach ständiger Rechtsprechung mindestens 2 Wochen beträgt, hat der Kunde das Recht, vom Vertrag zurückzutreten. Man kann als Kunde aber auch eine längere Frist setzen. Ich rate auch dazu, schriftlich nachzufragen, welche durch den Käufer beeinflussbaren Kriterien die Produktion des Fahrzeugs verhindern. Dies alleine schon, um im Falle eines Rechtsstreites deutlich zu machen, dass man Interesse an der Vertragserfüllung hatte und ggf. bereit war, die Ausstattung zu überdenken, wenn der Lieferverzug dadurch vermieden werden kann. Dies ist vor Gericht immer hilfreich, da man darlegen kann, dass man die Interessen beider Parteien bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt hat.
Kauft/Least er sich ein anderes Fahrzeug, sollte man zur Ermittlung des tatsächlichen Schadens, darauf achten, dass es sich um ein vergleichbares Fahrzeug handelt. Hierbei hat der Kunde natürlich auch darauf zu achten, dass er entsprechende Angebote einholt und bei Vertragsschluss mit einem anderen Händler, auch einer anderen Marke, den Schaden für den Händler in Grenzen hält. Beispiel: Bestellt wurde ein Cupra e-Hybrid, der nicht geliefert wird und ich gehe zu BMW und lease einen 330e. Dies ist nicht vergleichbar und der Händler hat auch die Differenz. die sich aus den unterschiedlichen Leasingraten ergibt, nicht zu tragen. Idealerweise handelt es sich um ein Bestandsfahrzeug mit vergleichbarer Ausstattung oder ein Fahrzeug in der gleichen Fahrzeugklasse mit vergleichbarer Ausstattung. Angenommen der Cupra hat eine vertraglich vereinbarte Leasingrate von 200 € und ein Vergleichsfahrzeug ist im besten Fall für 300 € zu haben. Der Händler hat die Differenz in Höhe von 100 € Leasingrate zu tragen. Kommen jetzt noch weitere Kosten hinzu, weil man sich ein Mietfahrzeug nehmen muss, bis das neue Fahrzeug geliefert wird, so fallen auch diese Kosten mit in die Berechnung der Schadenssumme. Auch entstehende Kosten für anwaltliche Beratung oder anderweitige Aufwendungen, die durch den Lieferungsverzug entstehen, sind zu erstatten. Hierzu gibt es im Netz reichlich Literatur.
Aber Achtung: Wenn dem Käufer für eine Übergangszeit ein ÖPNV-Ticket zuzumuten ist, fallen nur diese Kosten an. Es kommt, wie immer im Zivilrecht, auf den konkreten Einzelfall an und deshalb sollte man sich immer anwaltlich durch einen einschlägigen Fachanwalt beraten lassen.
Weiterhin ist natürlich Vorsicht geboten, da es aktuell keine Rechtsprechung zu pandemiebedingten Auswirkungen gibt und wie die Halbleiterthematik von Gerichten bewertet wird.
Das Angebot, einen Kleinwagen als Ausgleich für den Verzugsschaden gegen Entgelt zur Verfügung zu stellen und somit den Schaden einzugrenzen, gleicht nicht wirklich den entstehenden Schaden aus. Der Händler ist säumig und muss dafür aufkommen. Der Kunde ist allerdings auch berechtigt, ein solches Angebot abzulehnen, da es nicht wirklich die Interessen beider Parteien ausgewogen berücksichtigt. Am Ende ist es eine Frage der Zumutbarkeit und @ammon1ak hat seine Situation dargestellt. Ein Yaris ist über einen langen Zeitraum nicht wirklich in seiner Situation zumutbar.
...ich kann mir jetzt in Ruhe einen Anwalt für die Verzugssetzung suchen (hab hier irgendwo gelesen es sei unbedingt ratsam das über einen Anwalt zu tun).
Den braucht es für die Einleitung des Verzuges nicht wirklich.