- Wartezeit ab Bestellung/Kaufvertrag Beitrag #6.981
Blackpearljack
- Beiträge
- 276
- Reaktionen
- 156
Du hast doch schon in Lieferverzug gesetzt, dann kannst du doch jetzt vom Vertrag zurücktreten:Hallo zusammen,
nachdem ich nun auch seit geraumer Zeit stiller Beobachter bin hab ich nun eine Frage an die geballte Schwarm-Intelligenz hier
Wie bei so vielen wurde die ULT (05/22, bestellt 09/21) nicht eingehalten, aktuell ist nach Händleraussage keine Planwoche hinterlegt. Das Schreiben zum Lieferverzug ging direkt 6 Wochen später an die SEAT Leasing mit dem bereits bekannten Antwortschreiben.
Aktuell bin ich, nachdem was man hier so alles Lesen konnte, von dem Konzern ziemlich angefressen und die Vorfreunde auf das Auto ist leider komplett verflogen.
Da ich mich in der Zwischenzeit nochmal bei anderen Herstellern umgeschaut habe, hab ich nun ein ziemlich gutes Angebot für einen Kia EV6 bekommen. Der Kia-Händler meinte, dass durchaus die Möglichkeit besteht, dieses Jahr noch ein verfügbares Auto reinzubekommen, bei dem man dann die diesjährige BAFA-Prämie noch beantragen kann (leider ist ja im aktuellen Hickhack der Koalition nicht mal sicher, wie es mit der E-Autoförderung 2023 weiter geht...).
Da ich jetzt auch noch die Aussage gelesen habe, dass bis Ende August Betriebsferien sind und dann ja noch min. 3 Wochen Lieferung dazukommen, wäre ich rechnerisch bei frühestens Ende September (für den unrealistischen Fall, dass er sofort nach Ferien gebaut wird - wohlgemerkt aktuell noch keine PW). Zu diesem Zeitpunkt wären die 4 Monate Lieferverzug rum und ich könnte aus dem Vertrag raus.
Jetzt (endlich) die Frage nach eurer Meinung: sollte demnächst ein EV6 verfügbar sein, würdet ihr pokern und den neuen Vertrag unterzeichnen, auch wenn ich bei Cupra noch nicht offiziell raus bin?
Danke schon mal an alle, die Lust haben zu antworten![]()
Ein Rücktritt vom Kauf eines bestellten Neuwagens ist immer dann möglich, wenn der Liefertermin um vier Monate überzogen, der Liefertermin vor Ablauf erheblich verschoben oder die Nachfrist nach Verstreichen des Liefertermins (unverbindlicher Termin: plus sechs Wochen) ebenfalls nicht eingehalten wurde.28.02.2022
Zuletzt bearbeitet:





Das BGB hat sich nicht geändert.

