(2) Antwort TÜV: Es muss der Nachweis vorliegen, dass alle Bauteile/Komponenten die Vorschriften der ECE 67.01 erfüllen oder eine komplette Genehmigung der Anlage nach ECE Regelung 115 vorgenommen wurde.
Der Zweistoffbetrieb ist grundsätzlich nicht unzulässig, jedoch kann es sein, dass durch den Zweistoffbetrieb sich die Abgaswerte des PKW ändern. Das wäre dann das Problem.
Folgende Anforderungen an eine Eintragung einer solchen Anlage stellt der TÜV:
- Nachweis der Einhaltung der entsprechenden Abgasvorschrift für das Fahrzeug (Neufahrzeuge Euro 4) von einem akkreditiertem Abgaslabor, Fahrgestell-nummernbezogen für das Einzelfahrzeug.
- GSP für das Fahrzeug
- Stückliste mit Beschreibung der eingebauten Teile
- und eben der Nachweis dass ECE 67.01 erfüllt wird oder alternativ Genehmigung nach ECE Regelung 115
(3) Antwort ADAC: Lt. ADAC muss die Anlage zwingend nach ECE R 115 genehmigt worden sein. Erkennbar auf einem entsprechenden Aufdruck auf der Anlage + ein ECE R 115 Genehmigungsschild muss gut sichtbar am KFZ angebracht werden. Falls diese fahrzeugspezifische ECE R 115 Genehmigung nicht vorliegen sollte, muss zwingend eine Einzelabnahme und ein Abgasgutachten für das betreffende Fahrzeugmodell durchgeführt werden.
So - also Dekra sagt nein, TÜV und ADAC ja bzw. sogar Zweistoffbetrieb sei nicht unzulässig.... Und nu?
@Cor haben die Anlagen für die TFSI eine ECE R115 oder habt ihr jeweils eine Einzelabnahme durchgeführt?
Papst
Hier der Link zum Schreiben des TÜV - Köln .
Ich denke wer sich beruflich zu solchen Themen äussert muss damit leben
das das publiziert wird .
Dekra :
http://www.lpgforum.de/forum/attachment.php?attachmentid=2599&d=1213783182
TÜV
http://www.lpgforum.de/forum/attachment.php?attachmentid=1883&d=1201068177
Der Auslegung des TÜV-Rheinland hat sich der TÜV - SÜD mit Schreiben von
Herrn Hans Werner Wormer , am 30.04.2008 , ganz klar angeschlossen.
Klar gestellt wurde auch das wenn nur eine ECE-R067 Genehmigung für die
Einzel-Teile der Anlage vorliegt , der EINBAU nach ECE-R115 zu erfolgen hat ,
und das der Nachweis des Abgasverhaltens die Einhaltung der ECE-R115 bestätigt .
Im übrigen decken sich die Aussagen der DEKRA zu dem Thema ziemlich mit
der Aussage des BmVbs die ich im Herbst 2006 erhalten habe . In diesem Schreiben
wurde auch die gleiche Stellung dazu bezogen und auch auf die laufenden Beratungen
wegen anstehender Änderungen hingewiesen .
Am 10.Juni habe ich erneut das KBA angeschrieben ( kann ja sein das sich was geändert hat )
Hier die entscheidenden Passagen der Antwort :
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Ich möchte aber weiterhin meine Einschätzung bekräftigen, dass der Benzin/LPG
Mischbetrieb gemäß der UNECE-Regelungen 67 und 115 nicht zulässig ist, da zz..keine
Möglichkeit besteht, dass Emissionsverhalten gesichert nachzuweisen.
Das KBA wird daher zz. auch keine Nachrüstanlagen mit diesen Eigenschaften
gemäß der UN-ECE-Regelung 115 genehmigen.
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Da man hier leider keine Attachments reinhängen kann ,
kann ich nur auf den/die Links hinweisen .
Der ADAC ist zweifellos eine nützliche Organisation wenn man Hilfe braucht ,
aber in diesem Falle liegt die Deutungshoheit wo anders .
Und ich zitiere nur offizielle Organe zu dem Thema.
In dem Sinne