Wenn ein Verkäufer sich mit AGB-Klauseln wie "Änderungen und Irrtümer vorbehalten." vor Gewährleistungsansprüchen schützen will falls die Sache nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist, führt dies höchstwahrscheinlich zu einer unangemessenen Benachteiligung des Käufers. Daher dürften solche Klauseln in den AGB unzulässig sein.
Es gibt Urteile, wonach solche Hinweise lediglich in Werbeprospekten und Katalogen zulässig sind, weil man nicht erwarten kann, dass aufgrund eines kleinen Fehlers sämtliche Kataloge und Prospekte nochmal neu gedruckt werden. Bei Onlinehändlern verhält sich das schon wieder anders, denn in dem Fall kann man aufgrund der technischen Möglichkeiten erwarten, dass Fehler umgehend korrigiert werden.
Mir geht es jetzt allerdings gar nicht darum solche Klauseln im Einzelfall zu bewerten, ich will nur darauf hinweisen, dass ein Händler in die AGB natürlich alles Mögliche reinschreiben kann, aber das heißt noch lange nicht, dass auch alles zulässig ist. Am besten ist es natürlich immer, wenn der Käufer selbst gewissenhaft vorgeht und Unstimmigkeiten mit dem Verkäufer klärt. Dass es sich im vorliegenden Fall mit den Spiegeln und dem Heckspoiler um einen Irrtum handelt, war in meinen Augen relativ offensichtlich.