Wenn bei ihm das Auto so vom Werk angeliefert wurde ist er fein raus. Falls es nicht in einem Übernahmeprotokoll festgehalten ist, sollte er dies aber schon allein aus eigenem Interesse dokumentieren, um es auch nachweisen zu können.
In dem Fall hier: Hier wurde das Fahrzeug bereits angenommen. Daher ist es hier nun eh zu spät irgendwas zu diskutieren, Grundlage wäre hier der Fall wie ähnlich bereits vom Landgericht behandelt wurde (AZ: 21 O 337/11) Hiergegen hatte die Klägerin Berufung vor dem OLG eingelegt (AZ:6 U 6/12). Von dort wurde sie hingewiesen, dass ihre Berufung erfolglos bleiben würde, daher nahm sie diese zurück.
In diesem o.g. Verfahren wurde es u.a. klar, dass selbst ein Auto mit 304km noch als Neuwagen gilt, wenn die Kilometer schlüssig nachvollziehbar sind (Im dortigen Fall eine Fahrzeugüberführung auf den eigenen Rädern)
Zu der generellen Frage was als Neuwagen, also "Fabrikneu", gilt, gibt es ein Rechtskräftiges Urteil des OLG (AZ: 4 U 53/00) Dort kam u.a. heraus:
Bis 1000km, wenn die zustande gekommene Kilometer plausibel nachweisbar durch Werk und Überführungen zustande gekommen sind.