- Wartezeit ab Bestellung/Kaufvertrag Beitrag #16.821
Personaler
Moderator
- Beiträge
- 8.318
- Reaktionen
- 8.809
Den möglichen Schaden gilt es auf jeden Fall zu beweisen. Hier ist der Käufer Darlegungs- und Beweispflichtig. Auser maximal der Verzugszinsen, dürfte da nicht viel zu machen sein. Anders verhält es sich allerdings, wenn der Käufer sein bisheriges Auto in Zahlung geben wollte und dies vertraglich vereinbart wurde. Es entsteht ja eine weitere Wertminderung und somit ein Schaden, allerdings werden vernünftige Händler dies entsprechend berücksichtigen. Bei Nichtinzahlungnahme und Privatverkauf wiederum könnte es schwer sein, den Schaden konkret zu beziffern.Wenn dir denn tatsächlich nachweislich ein Schaden entstanden ist! Zu langes Warten auf das Fahrzeug an sich ist kein Schaden, der einem entstehtDu könntest einerseits zusätzlichen Verzugsschaden deinerseits dem Händler/Seat gegenüber geltend machen.[...]![]()
---------- Beitrag am 12.06.2018 um 14:30 Uhr ergänzt ---------- letzte Änderung am 12.06.2018 um 14:27 Uhr ----------
Die KFZ-Steuer-Bemessung ist kein Schaden, den der Händler zu vertreten hat. Wenn morgen am Tag der Gesetzgeber hergeht und z.B. steuerfreie Zuschläge für Nachtarbeit steuerpflichtig gestaltet, kannst Du auch nicht von Deinem Arbeitgeber verlangen, dass er dies ausgleicht. Darüber hinaus sehen die Standardverträge auch für steuerliche Anpassungen Formulierungen vor.Und im Falle der neuen, höheren, KFZ Steuer ab Herbst wäre dies ein weiterer Schaden den ich nicht bereit wäre zu tragen.
