So, ich war eben in der Mittagspause mal kurz beim Händler. Leider weiter keine PW im System. Das Autohaus versteht es auch nicht mehr. Sie haben mittlerweile Autos aus Bestellung März und April ausgeliefert und neben meiner noch einige weitere Bestellungen offen. Einige Mitwartende (@Chup, Delta 47, etc.) sind ja noch in einer ähnlichen Situation. Ich werde das Autohaus jetzt anschreiben und auf Lieferverzug hinweisen, dies haben wir eben auch so vereinbart, da der ULT gestern abgelaufen ist.
Normal bringt das jetzt noch nix mit dem Verzug, sollte aber auch Dein Händler wissen, ich hatte es hier schonmal geschrieben, Auszug eines Anwalts für KFZ:
Wer ein neues Auto bestellt, möchte häufig gern wissen, wann er mit der Lieferung des Neuwagens rechnen kann. Der Autohändler wird sich kaum auf einen festen Lieferzeitpunkt festlegen. Grundsätzlich gibt es verbindliche und unverbindliche Lieferfristen. Für den Autokäufer ist eine verbindliche Lieferfrist natürlich die bessere Lösung: Liefert der Händler innerhalb dieser Frist nicht, kann der Kunde unter Erfüllung gewisser Auflagen vom Autokaufvertrag zurücktreten.
Auf eine solche Bindung zum Lieferzeitpunkt wird sich der Autohändler in der Regel nicht einlassen. Die Vereinbarung "unverbindlicher" Lieferfristen ist also grundsätzlich nicht unseriös. Die Rechte und Pflichten, die bei einem Neuwagenkauf für die Vertragsparteien bestehen, leiten sich meistens aus den Neuwagenverkaufsbedingungen (NWVB) ab. Diese wurden vom Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK), vom Verband der Automobilindustrie e. V. (VDA) und vom Verband der Importeure von Kraftfahrzeugen e.V. (VDIK) entwickelt. Es ist jedoch kein Autohändler gezwungen, diese Geschäftsbedingungen auch anzuwenden. Im Zweifel ist daher vor dem Autokauf zu prüfen, welches Vertragswerk dem Neuwagenkauf zugrunde liegt.
Neuwagenverkaufsbedingungen (NWVB)
Die Neuwagen-Verkaufsbedingungen tragen den langen Titel "Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von fabrikneuen Kraftfahrzeugen und Anhängern". Der Inhalt zu den Lieferbedingungen und Lieferfristen kann und wird durchaus unterschiedlich sein. Hierzu 2 Beispiele aus Verkaufsbedingungen zu Lieferung und Lieferverzug:
Beispiel 1: Der Käufer kann sechs Wochen nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern. Diese Frist verkürzt sich auf 10 Tage, bei Nutzfahrzeugen auf zwei Wochen, für Fahrzeuge, die beim Verkäufer vorhanden sind. Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises.
Beispiel 2: Der Käufer kann 6 Wochen nach Überschreitung eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer schriftlich auffordern, binnen angemessener Frist zu liefern. Lieferungs- und Leistungsverzögerungen auf Grund höherer Gewalt sowie auf Grund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (z. B. Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr, behördliche Beschränkungen, unverschuldete erhebliche Betriebsstörungen etc.) ermächtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung für die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Entsprechendes gilt, wenn die vorstehenden Hindernisse bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eingetreten sind.
Unabhängig davon, ob die Lieferfrist nun verbindlich oder unverbindlich ist: Achten Sie immer darauf, dass die Lieferfrist genau bestimmt ist. Also: " Lieferung bis zum (Datum)". Oder: "Lieferung binnen X Wochen ab Bestellung". Das Lieferdatum sollte man mit Hilfe des Kalenders genau berechnen können. Vereinbaren Sie dagegen z.B. eine " sofortige" Lieferung, kann man diese Formulierung auslegen. "Sofort" heißt nämlich nach der Rechtsprechung nicht " auf der Stelle" sondern nur "innerhalb einer objektiv angemessenen Zeitspanne" (OLG München, NJW-RR 1992, 561) und dieser Begriff ist sehr dehnbar. Verlangen Sie z.B., dass Ihnen ein PKW der Luxusklasse schnellstmöglich geliefert wird, darf sich der Händler mit der Lieferung bis zu zwölf Wochen Zeit lassen (OLG Köln, NJW-RR 1992, 561). Es sind also möglichst kalendermäßig berechenbare Fristen zu vereinbaren.
Bei einer unverbindlichen Lieferfrist hat der Händler nach den Neuwagenverkaufsbedingen (NWVB) die Möglichkeit, die vereinbarte Frist um bis zu sechs Wochen zu überschreiten. Diese Klausel in den Geschäftsbedingungen hat die Rechtsprechung akzeptiert (BGH NJW 1982, 331). Erst dann können Sie beim Händler auf Lieferung wie folgt drängen:
Am besten mahnen Sie den Händler schriftlich an, das Fahrzeug nun binnen weiterer 10 Tage zu liefern und setzen ihn damit in Verzug (§ 286 Abs. 1 BGB).
Liefert er dann immer noch nicht, müssen Sie ihm schriftlich eine weitere Frist (zweckmäßigerweise wieder von 10 Tagen) setzen und ihm androhen dass Sie, wenn er wieder nicht liefert, vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen werden.
Diese Fristen sind unbedingt einzuhalten, weil Sie sonst gegen den Händler nicht wirksam vorgehen können! Bei einer verbindlichen Lieferfrist kommt der Händler hingegen mit Ablauf der Frist automatisch in Verzug, § 286 Abs. 2 BGB.