Ich glaube eigentlich nicht, dass die Grünen diesen feinen Unterschied innerhalb der nächsten Zeit durchschauen werden.
Und wenn die Grünen nix sagen, bin ich eigentlich schon zufrieden
EDIT (autom. Beitragszusammenführung) :
Auszug § 17 StVO (Beleuchtung)
(1)1 Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. 2Die Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein.
(2) 1Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden. 2Auf Straßen mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung darf auch nicht mit Fernlicht gefahren werden. 3Es ist rechtzeitig abzublenden, wenn ein Fahrzeug entgegenkommt oder mit geringem Abstand vorausfährt oder wenn es sonst die Sicherheit des Verkehrs auf oder neben der Straße erfordert. 4Wenn nötig, ist entsprechend langsamer zu fahren.
(2a) Krafträder müssen auch am Tag mit Abblendlicht fahren.
(3) 1Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tag mit Abblendlicht zu fahren. 2Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. 3Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. 4An Krafträdern ohne Beiwagen braucht nur der Nebelscheinwerfer benutzt zu werden. 5Nebelschlußleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt.
Ich hab in diversen Foren gelesen, dass sich der Satz 1 Abs.2 "Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden" auf den Abs.1 bezieht. D.h. nur bei Dämmerung, Nacht oder wenn es die Straßenverhältnisse erfordern darf nicht allein mit Standlicht gefahren werden. Im Umkehrschluss allerdings würde das heissen, dass man am Tag ruhig mit Standlicht fahren darf.
In dem Punkt gibt es allerdings auch noch andere Interpretationsansätze....