stalker Exeo21 hat Recht. Wenn du noch die verlängerte Werksgarantie (Garantieverlängerung), (nicht Funktionsgarantie hast) ist der Wassereinbruch mit abgesichert, bei der Funktionsgarantie sieht es dagegen anders aus. Unter
https://www.garantieabschluss.de kannst du dir die AGB's auch nochmal durchlesen, da wird klar zwischen Garantieverlängerung und Funktionsgarantie unterschieden. Unter Punkt IV findest du dazu alles

(Hier mal rauskopiert).
IV. Was ist nicht versichert?
1. Garantieverlängerung
Im Rahmen der Garantieverlängerung wird kein Ersatz geleistet
für die nachfolgenden Positionen und alle damit im Zusammenhang
stehenden Kosten:
a) Nicht versicherte Gefahren
Wir leisten ohne Rücksicht auf andere mitwirkende Ursachen
keinen Ersatz für Schäden,
aa) die entstanden sind durch Fremdeinwirkung oder äußere
Einflüsse aller Art, wie z.B.:
(1) Unfall, d.h. ein unmittelbar von außen her plötzlich mit
mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis;
(2) mut- oder böswillige Handlungen, Entwendung, insbesondere
Diebstahl, unbefugter Gebrauch, Raub oder Unterschlagung;
(3) unmittelbare Einwirkung von Sturm, Steinschlag, Hagel,
Blitzschlag, Erdbeben, Überschwemmung, Brand oder Explosion;
(4) Kriegsereignisse jeder Art, Bürgerkrieg, innere Unruhen,
Streik, Aussperrung, Beschlagnahme oder sonstige Eingriffe
oder Kernenergie;
(5) unsachgemäße Behandlung oder Überbeanspruchung des
Fahrzeugs, wie z.B. bei motorsportlichen Wettbewerben bzw.
den dazugehörigen Übungsfahrten oder durch Überladung;
(6) Tierbiss;
bb) die durch Verschleiß entstanden sind;
cc) die vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden
sind, oder zu denen versucht wurde, arglistig über Tatsachen
zu täuschen, die in einem kausalen Zusammenhang zu dem
Eintritt des Schadens oder der Höhe der Entschädigung stehen
(z.B. Eingriffe am Kilometerzähler);
dd) für die ein Dritter eintrittspflichtig ist, bzw. deren Behebung
im Rahmen einer gewährten Kulanz erfolgt (ist);
ee) die durch Veränderung der ursprünglichen Konstruktion
des Fahrzeuges oder den Einbau von Fremd- oder Zubehörteilen
(z.B. Umrüstung auf Gasbetrieb) verursacht worden sind,
die nicht vom Hersteller genehmigt oder nicht fachgerecht
eingebaut worden sind;
ff) die in ursächlichem Zusammenhang damit stehen, dass
(1) die Hinweise des Herstellers in der Betriebsanleitung zum
Betrieb des Fahrzeuges nicht beachtet worden sind (z.B.)
Verwendung ungeeigneter Schmier- und Betriebsstoffe);
(2) eine Rückrufaktion des Herstellers nicht wahrgenommen
wurde;
(3) ein für eine Werkstatt erkennbarer Vorschaden nicht unverzüglich
repariert wurde;
(4) das Fahrzeug unsachgemäß instand gesetzt, gewartet oder
gepflegt worden ist.
b) Nicht versicherte Teile
Nicht versichert sind:
aa) Teile, die nicht vom Hersteller genehmigt sind;
bb) Teile, die im Rahmen der vom Hersteller des Fahrzeuges
vorgeschriebenen Wartungs- und Pflegearbeiten auszutauschen
sind;
cc) Zünd- und Glühkerzen, es sei denn, ihr Ersatz ist technisch
erforderlich und steht in unmittelbar ursächlichem Zusammenhang
mit einem ersatzpflichtigen Schaden;
dd) Betriebsstoffe und Hilfsmittel, wie beispielsweise Öle, Ölfilter
und Frostschutzmittel, es sei denn, sie werden in unmittelbar
ursächlichem Zusammenhang mit einem ersatzpflichtigen
Schaden erforderlich;
ee) Kupplungsscheibe und Bremsbeläge, -trommel, -scheiben
und -klötze, Felgen, Reifen;
ff) Aufbauten und technische Anbauten bei Nutzfahrzeugen;
gg) nicht werkseitig eingebaute Teile, wie insbesondere nicht
werkseitig eingebaute Radios, CD-Spieler, CD-Wechsler, Antennen,
Unterhaltungselektronik, Navigationssystem, Telefon
und Freisprecheinrichtung, Audio- und Videosysteme, bewegliches
und unbewegliches Mobiliar, z.B. bei Individualeinbauten
wie Camping-, Wohnmobil- und Businessausstattung;
hh) Datenträger (z.B. DVD, CD-ROM) für Navigationsgeräte;
ii) Hochvoltbatterie bei BEV- und PHEV-Fahrzeugen (BEV =
Battery Electric Vehicle / PHEV = Plug-in Hybrid Electric Vehicle).