Sehr geehrter Herr XXX,
vielen Dank für die Zusendung Ihrer Anfrage.
Gerne antworten wir Ihnen:
Bezugnehmend auf den §49a (Absatz 1) der StVZO teilen wir Ihnen mit, dass
an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nur die vorgeschriebenen und die
für zulässig erklärten lichttechnischen Einrichtungen angebracht sein
dürfen.
Die Innenraumbeleuchtung ist in den Vorschriften zur StVZO nicht explizit
aufgeführt, die Farbe des Lichts ist nicht festgelegt. Das gleiche gilt
für eine nach innen wirkende Fußraumbeleuchtung. Auch für diese
Beleuchtung gelten aber die §§19, 30 StVZO.
Konkret bedeutet dieses u.a. auch, dass die Leuchtmittel zwar nicht bauart-
genehmigt sein müssen, jedoch müssen sie die EG-Richtlinie 95/54/EG bzw.
ECE-Regelung R-10 über die elektromagnetische Verträglichkeit von Kraft-
fahrzeugen einhalten und entsprechend genehmigt und gekennzeichnet sein.
Sofern für die einzubauenden LEDs keine entsprechende EMV-Prüfung vorliegt
ist eine Verwendung strenggenommen nicht zulässig.
Dringt die Innenbeleuchtung oder die Fußraumbeleuchtung nach außen und
beeinträchtigt z.B. die Wirkung der vorgeschriebenen lichttechnischen
Einrichtungen oder verändert das Signalbild des Fahrzeugs, so ist dies
unzulässig weil andere Verkehrsteilnehmer dadurch gefährdet werden
können. Das gleiche gilt, falls der Fahrer während der Fahrt durch die
Beleuchtung abgelenkt oder behindert werden könnte.
Dies gilt auch für den ruhenden Verkehr im öffentlichen Verkehrsraum.
Die Wirkung der von Ihnen genannten Beleuchtung muss im Einzelfall
beurteilt werden. Falls keine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu
erwarten ist, ist eine Verwendung möglich, eine Abnahme ist dann nicht
erforderlich.