AW: Rückfahrlicht FR
Meiner Auffassung nach erlischt die Betriebserlaubnis durch das Einbauen einer Lampe ohne Zulassung nicht zwangsläufig. Geregelt ist dies im § 19 StVZO. Dort heißt es, die Betriebserlaubnis erschlicht "wenn Änderungen vorgenommen werden, durch die
1. die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert wird,
2. eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
3. das Abgas- oder Geräuschverhalten verschlechtert wird."
Einer Erläuterung bedarf wohl nur der Fall 1. Dieser würd eintreten, wenn beispielsweise die Drosselung eines kleinen Kraftrades, das mit dem Führerschein der Klasse A2 gefahren werden darf, unzulässigerweise aufgehoben wird.
Die einzige Möglichkeit, die in unserem Fall zum Erlöschen den Betriebserlaubnis führen könnte, wäre der Fall 2. Das müsste im Zweifelsfall durch einen Gutachter geklärt werden. Ich habe aber ehrbliche Zweifel daran, dass das Verbauen einer LED-Leuchte als Rückfahrlicht andere gefährden kann, zumindest wenn die LED nicht absurd hell ist. Anders sähe es z. B. aus, wenn man in einen für Halogenlampen zugelassenen Scheinwerfer Xenonleuchtmittel verbaut. Hier ist das Gefährdungspotential ungleich höher.
Ergo erlischt auch der Versicherungsschtz nicht. Selbst für den Fall, dass der Versicherungsschutz erlischt, kann die Versicherung nicht unbedingt Regressansprüche stellen. Beispiel: Man nimmt einem anderen Verkehrsteilnehmer die Vorfahrt, es kommt zu einem Unfall und die Haftpflichtversicherung will nicht zahlen weil ein unzulässiges Leuchtmittel im Rückfahrscheinwerfer verbaut wurde. Da fragen Gerichte: Wo ist hier der Zusammenhang?
Zudem darf man dann häufig nicht mehr weiter fahren bis die Veränderung zurückgebaut und gegebenenfalls vom Sachverständigen bestetigt wurde.
Wenn einer der obigen Fälle zutrifft. Ist die Betriebserlaubnis erloschen, darf einen die Polizei nicht mehr weiterfahren lassen, denn dadurch könnten ja Dritte gefährdet oder geschädigt werden.
Habe mich damals als ich meinen Diesel chippen lassen wollte, ausführlich mit dem Thema beschäftigt, und eine gewisse Kausalität muss vorliegen, damit der Versicherungsschutz erlischt - zur Not eben vor Gericht.
Das ist schon kritischer, da durch Chiptung in der Regel mindestens das Abgasverhalten verschlechtert wird, also der Fall 3 eintreten dürfte und die Betriebserlaubnis ohne entsprechende Eintragung definitiv erlischt. Darüber hinaus macht man sich noch der Steuerhinterziehung schuldig. Es könnte unter Umständen auch eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vorliegen. Da würde ich eher damit rechnen, dass den Anwälten der Versicherung schon was einfällt.
Also auf die leichte Schulter nehmen sollte man die ganze Sache auch nicht!