- Reifendruckkontrollsystem Beitrag #21
yossarian
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Dann gerne mir nen link posten wo ich mich damit tot lesen kann.....******* EU bestimmungen und Einflüsse!!!!
nimm das::hammer:
Verpflichtende Einführung von Reifendruckkontrollsystemen zum 01.11.2014
Gesetzliche Regelung:
Die Verordnung (EG) 661/2009 – „Allgemeine Sicherheit“ fordert für Fahrzeuge der Klasse M1 (Fz zur Personenbef. bis 8 Fahrgastplätze) ein Reifendruck-Überwachungssystem (TPMS - Tire Pressure Monitoring System oder auch RDKS - Reifendruckkontrollsystem), welches der UNECE R64 – „Noträder“ entsprechen muss.
Nach den Übergangsbestimmungen der Vorordnung benötigen ein solches System alle neuen M1-Fahrzeuge, welche ab dem 01. November 2014 auf Basis einer Typgenehmigung in den Verkehr gebracht werden sollen.
Für die Erstellung einer Typgenehmigung für einen neuen Fahrzeugtyp gilt diese Bestimmung seit dem 01. November 2012, so dass M1-Fahrzeuge mit Zulassung auf Basis einer solchen EG-Betriebserlaubnis bereits seit 2012 über ein Reifendruck-Überwachungssystem verfügen müssen.
Da die Verordnung 661/2009 für die Typgenehmigung gilt, ist die zwingende Anwendung für Einzel-fahrzeuge im Rahmen von Begutachtungen nach §13 EG-FGV oder § 21 StVZO nicht gegeben.
Die nationale StVZO beinhaltet derzeit keine Bestimmungen zur Ausrüstung mit Reifendruck-Überwachungssystemen.
Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass in M1-Fahrzeuge bis 3500 kg zulässiger Gesamt-masse, welche mit Reifen mit Notlaufeigenschaften/selbsttragenden Reifen ausgerüstet sind, unab-hängig von der Verordnung 661/2009, ein Notlaufwarnsystem eingebaut sein muss. Dies gilt auch für Einzelfahrzeuge.
Unter einem Notlaufwarnsystem wird hierbei ein System verstanden, das dem Fahrzeugführer anzeigt,
dass ein Reifen sich im Notlaufzustand befindet. Ein Reifendruck-Überwachungssystem kann dieses Notlaufwarnsystem ersetzen.
Reifen mit Notlaufeigenschaften/selbsttragende Reifen sind definiert als Luftreifen, die so gebaut sind (z.B. mit verstärkten Seitenwänden), dass im Notlaufzustand über eine Strecke von 80 km noch bei einer Geschwindigkeit von 80 km/h gefahren werden kann.
Diese Reifen werden mit dem Buchstaben „F“ vor der Angabe des Nenndurchmessers der Felge innerhalb der Größenbezeichnung und einem „Schneckensymbol“ (Bild) auf der Reifenseitenwandung gekennzeichnet.
Technische Realisierung:
Die technische Realisierung von Reifendruck-Überwachungssystemen kann erfolgen:
– durch in die Rad-/Reifenkombination montierte Funksensoren, welche permanent den aktuellen Reifeninnendruck an eine Empfangseinheit melden (aktive Variante),
– durch Messen der Raddrehzahl über die ABS-Sensorik und Auswertung dieser Signale durch die Software des Fahrdynamikregelsystems (passive Variante).
Bewertung im Rahmen der Hauptuntersuchung:
Mit der Bewertung von Mängeln an Reifendruck-Überwachungssystemen hat sich der „Arbeitskreis Erfahrungsaustausch in der technischen Fahrzeugüberwachung - AKE“ auf seiner letzten Sitzung befasst.
Die nachträgliche Ausrüstung von Fahrzeugen, die gemäß der VO 661/2009 über ein Reifendruck-Überwachungssystem verfügen müssen, mit Rädern ohne die notwendigen Komponenten (z.B.
Drucksensoren) ist nicht zulässig. Eine solche Ausrüstung des Fahrzeuges stellt eine Abweichung von der EG-Verordnung dar, das Fahrzeug ist insofern nicht vorschriftsmäßig.
Ein Erlöschen der Betriebserlaubnis nach §19 Abs. 2 der StVZO ist jedoch nicht gegeben, da eine unmittelbare Gefährdung von Verkehrsteilnehmern nicht zu erwarten ist und das Abgas- und Geräuschverhalten nicht unmittelbar verschlechtert wird.
Stellt der aaSoP/PI bei seiner visuellen Untersuchung des Reifenzustandes oder einer Ergänzungsuntersuchung keinen fehlerhaften Luftdruck fest, ist im Rahmen der Hauptuntersuchung ein „Geringer Mangel“ möglich.
Diesen hat der Fahrzeughalter unverzüglich zu beseitigen!
Bei vielen Systemen ist nach einem Reifenwechsel eine Initialisierung des Reifendruck-Überwachungssystems über eine bestimmte Fahrstrecke erforderlich. In Fällen, in denen diese Initialisierungsfahrt noch nicht durchgeführt wurde und die Kontrollleuchte die Notwendigkeit signalisiert, ist auch der Andruck eines Hinweises auf dem Prüfbericht möglich.
Bauteil Mangel Einstufung
Reifendruckkontrollsystem signalisiert erforderliche Initialisierungsfahrt H
Reifendruckkontrollsystem signalisiert Fehlfunktion G
Reifendruckkontrollsystem fehlt G
Reifendruckkontrollsystem unzulässig verändert G
Reifendruckkontrollsystem Funktion mangelhaft G
Reifendruckkontrollsystem ohne Funktion G
Reifendruckkontrollsystem Systemleuchte ohne Funktion G
Reifendruckkontrollsystem Fülldruckanzeige ohne Funktion G
Reifendruckkontrollsystem Fülldruckanzeige Funktion mangelhaft G
Reifendruckkontrollsystem Fülldruckanzeige Wert unplausibel G
Reifendruckkontrollsystem Fülldruckanzeige verdeckt G
Reifendruckkontrollsystem Freitext G
H – Hinweis; G – Geringer Mangel
Ausblick:
Mit Umsetzung der Richtlinie 2014/45/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die regelmäßige technische Überwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/40/EG wird sich die Mängeleinstufung ändern.
Gemäß Anhang I Nr. 5.2.3 Buchstabe h der Richtlinie 2014/45/EU ist ein offensichtlich nicht funktionstüchtiges Reifendrucküberwachungssystem als erheblicher Mangel einzustufen.
Die Richtlinie ist von den Mitgliedstaaten verbindlich anzuwenden.
Der späteste Umsetzungstermin für die Vorschriften (Übernahme in das nationale Recht, Erlass von Rechts- und Verwaltungsvorschriften) ist der 20.05.2017.
Die Vorschriften sind durch die Mitgliedstaaten spätestens ab dem 20.05.2018 anzuwenden.