Anhörung im Bußgeldverfahren
Sehr geehrter Herr .....
ich werfe Ihnen vor, am 04.12.2004 um 20:34 Uhr in Idstein Gem. Elz. BAB 3, km .... Ri. Frankfurt/Main als Führer des PKW BB-...... folgende Ordnungswidrigkeit begangen zu haben:
Sie überschritten die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h.
Zulässige Geschwindigkeit: 100 km/h
Festgestellte Geschwindigkeit (abzugl. Toleranz): 122 km/h
§ 41 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 11.3.4 BKat
Beweismittel:
Zeuge: Verkehrsüberwachungsanlage, Polizeiautobahnstation Idstein, Filmnummer: ...................
Nach § 55 des Gesetze über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) haben ie Gelegenheit, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen. Es steht Ihnen frei zur Sache auszusagen. Sie sind aber in jedem Fall - auch wenn Sie die Ordnungswidrigkeit nicht begangen haben - verpflichtet, unrichtige oder unvollständige Angaben zu Ihrer Person im Anhörungsbogen (durch Ausfüllen der Nr. 1 auf der Rückseite) zu berichtigen oder zu vervollständigen. Die Verletzung dieser Pflicht ist nach § 111 OWig mit Geldbüße bedroht. Den ausgefüllten Anhörungsbogen senden Sie bitte innerhalb einer Woche ab Zugang dieses Schreibens zurück. Sofern Sie sich nicht zu dem Vorwurf äußern, kann ohne weitere Anhörung ein Bußgeldbescheid gegen Sie erlassen werden. Falls Sie sich äußern, werde ich aufgrund Ihrer Angaben entscheiden, ob das Verfahren eingestellt oder ohne weitere Antwort ein Bußgeldbescheid erlassen wird.
Wenn Sie die Ordnungswidrigkeit nicht begangen haben, teilen Sie bitte nebenIhren Personalien auch die Personalien der verantwortlichen Person unter "Angaben zur Sachen" auf der Rückseite mit; hierzu sind Sie nicht verpflichtet. Sie vermeiden dadurch jedoch weitere Ermittlungen.
Falls nicht festgestellt werden kann, wer zur Tatzeit das Fahrzeug führte, kann der Halterin oder dem Halter des Kraftfahrzeuges gemäß § 31a der Straßenverkehrszulassungsordnung ein Fahrtenbuch auferlegt werden.
MFG
dazu haben die mir noch so ein wunderbar scharfes bild geschickt... 