Das folgende hab ich von der Verbraucherzentrale in NRW:
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Nachbesserung und Ersatzlieferung
Das Recht auf Nachbesserung mangelhafter oder funktionsuntüchtiger Ware haben sich Verkäufer früher häufig im Kleingedruckten, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (ABG), eingeräumt. Seit dem 01. Januar 2002 ist das nicht mehr nötig, denn seitdem ist gesetzlich vorgesehen, dass Verbraucher zunächst einmal nur die so genannte Nacherfüllung verlangen können.
Es gibt zwei Arten der Nacherfüllung: die Reparatur und die Ersatzlieferung. Grundsätzlich hat der Käufer ein Wahlrecht. Ist dem Verkäufer die vom Verbraucher gewählte Art der Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich, kann er sie ablehnen und die andere Form der Nacherfüllung wählen.
Der Verkäufer darf also etwa den vom Kunden verlangten Austausch eines Computers ablehnen, wenn er ihn reparieren kann. In der Regel kommt bei geringwertigen Waren, bei denen sich eine Reparatur nicht lohnt, eher eine Ersatzlieferung in Betracht, bei höherwertigen Produkten eine Reparatur.
Ist eine Ersatzlieferung die angemessene Art der Nacherfüllung, dürfte nur ein einziger Versuch möglich sein. Ist zum Beispiel ein ausgetauschtes Bügeleisen wiederum defekt, kann der Kunde den Kaufpreis zurückverlangen.
Doch auch bei einer Reparatur stehen dem Verkäufer keinesfalls unbegrenzte Versuche zu. Das Gesetz sieht vor, dass die Nachbesserung in der Regel zweimal scheitern muss, bevor der Käufer von seinen weiter gehenden Rechten Gebrauch machen kann.
In der Wirklichkeit kommt es auf den Einzelfall an. Bisher vertreten Gerichte die Ansicht, dass bei technisch komplizierten Geräten wie zum Beispiel Camcorder, Computer oder CD-Spieler allenfalls drei Versuche akzeptiert werden müssen. Nur ein einziger Versuch kann zumutbar sein,
wenn der Kunde dringend auf den erworbenen Gegenstand angewiesen ist,
wenn die Ware zur Reparatur an den Hersteller geschickt werden muss;
wenn der Gegenstand technisch unkompliziert ist, wie Kaffeemaschine oder Toaster;
wenn der Verkäufer sich beim ersten Nachbesserungsversuch als unzuverlässig erwiesen hat.
Die Kosten jeder Nacherfüllung, ob Reparatur oder Ersatzlieferung, trägt allein der Verkäufer. Er darf dem Käufer beispielsweise weder Porto fürs Einsenden an den Hersteller noch Ersatzteil- und Lohnkosten berechnen.
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Auf
www.garantiezeit.de hab ich folgendes gefunden:
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Was ist, wenn ich als Privatkunde ein Auto mit Mängel erwischt habe? Sie können wählen zwischen >> Mängel- beseitigung << oder >> Ersatzlieferung <<. Anders ausgedrückt: Soll repariert oder die Ware ausgetauscht werden ? Da gibt’s natürlich Gren- zen. Wegen einer defekten Glühbirne können Sie z.B. kein neues Fahrzeug verlangen. Generell darf der Verkäufer wie bisher auch zweimal versuchen, den Fehler zu beheben. Klappt das nicht und kommt auch keine Ersatzlieferung (neues Auto) in Frage, können Sie wählen zwischen >> Rücktritt << (Geld zurück) oder >> Preisminderung <<.
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Grüße Squib