- Unfallschaden,Kohle per Gutachten vs selbstmachen Beitrag #1
HiJacker
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Endlich mal gibt es ein offzielles Gerichtsurteil, das die Abrechnung des Unfallschadens per Gutachten erlaubt, unabhängig ob in einer "Markenwerkstatt" repariert wurde oder nicht.
Ich hoffe ja, daß dieses Schicksal nicht so bald einen von Euch ereilt, auf der anderen Seite dürfte sich eine Reparatur bei so einem neuen Auto auch beim Verkauf wieder besser machen.
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Urteil: Selbst reparieren, geschätzt abrechnen
Ein Geschädigter kann nach einem Autounfall mit wirtschaftlichem Totalschaden die Reparatur seines Fahrzeugs in "Eigenregie" vornehmen und die vom Gutachter geschätzten Kosten abrechnen. Das gilt selbst dann, wenn die Qualität der Instandsetzung hinter den Vorgaben des Sachverständigengutachtens zurückbleibt. Dies berichtet die Zeitschrift "Der Verkehrsjurist" unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Az.: 1 U 2/00).
Voraussetzung sei jedoch, dass die geschätzten Reparaturkosten einschließlich Wertminderung unter dem Wiederbeschaffungswert bleiben und der Geschädigte sein Fahrzeug weiter benutzt. In diesem Zusammenhang bleibt der Restwert genauso unberücksichtigt wie bei einer fachgerechten Reparatur nach Maßgabe des Gutachters, zitiert die Zeitschrift die Urteilsbegründung.
( autouniversum / hwi, 04.07. 11:21 )
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Ich hoffe ja, daß dieses Schicksal nicht so bald einen von Euch ereilt, auf der anderen Seite dürfte sich eine Reparatur bei so einem neuen Auto auch beim Verkauf wieder besser machen.
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Urteil: Selbst reparieren, geschätzt abrechnen
Ein Geschädigter kann nach einem Autounfall mit wirtschaftlichem Totalschaden die Reparatur seines Fahrzeugs in "Eigenregie" vornehmen und die vom Gutachter geschätzten Kosten abrechnen. Das gilt selbst dann, wenn die Qualität der Instandsetzung hinter den Vorgaben des Sachverständigengutachtens zurückbleibt. Dies berichtet die Zeitschrift "Der Verkehrsjurist" unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Az.: 1 U 2/00).
Voraussetzung sei jedoch, dass die geschätzten Reparaturkosten einschließlich Wertminderung unter dem Wiederbeschaffungswert bleiben und der Geschädigte sein Fahrzeug weiter benutzt. In diesem Zusammenhang bleibt der Restwert genauso unberücksichtigt wie bei einer fachgerechten Reparatur nach Maßgabe des Gutachters, zitiert die Zeitschrift die Urteilsbegründung.
( autouniversum / hwi, 04.07. 11:21 )
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