Chippen, was mit der Garantie?

Diskutiere Chippen, was mit der Garantie? im 1M - Tuning Forum im Bereich Der Leon 1; Servus! Also,ich hab ja meinen Motorschaden hintermir und möchte aber dennnoch mehr Leistung aus dem Neuen Motor haben. Ich weis das der...
  • Chippen, was mit der Garantie? Beitrag #1

Robbie

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Servus!
Also,ich hab ja meinen Motorschaden hintermir und möchte aber dennnoch mehr Leistung aus dem Neuen Motor haben. Ich weis das der Motorschaden aufgrund des defekten LMM entstanden ist und von daher hab ich dabei auch noch ein gutes Gefühl. So, aber was hinzu kommt, ich hab jetzt mit der Karosserie 120tkm runter, das Triebwerk hat aber nur 10tkm. Was ist mit der AudiGarantieauf den Motor? Erlischt diese? Oder gibt mit der Tuner bis 100.000tkm Garantie auf den Motor? Will auf jeden Fall zu SLS, Skiba oder Wetterauer. Kann es sein das manche Anbieter von Audi anerkannt sind und die Werksgarantie nicht erlischt?

Was meint Ihr dazu?

Gruß Manuel

Audi A4 1.8T Bj.8/99 150PS Facelift
 
  • Chippen, was mit der Garantie? Beitrag #2
Grundsätzlich erlischt die Garantie des Herstellers bei einem Tuning.

Hier mal die Garantiebedingungen eines Nachversicherers fürs Tuning:

1. Gegenstand der Garantie

Die Garantie ist ein zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung gegebenes Reparaturversprechen des Verkäufers. Die Garantie wird von W&W GmbH übernommen. Für die Garantie gelten die folgenden Bedingungen.

2. Umfang der Garantie

I. Die Garantie bezieht sich auf die nachstehend bezeichneten Teile (abschließende Aufzählung) aus den ebenfalls nachstehend erwähnten Baugruppen des im Garantievertrag näher beschriebenen Kraftfahrzeuges:

Baugruppe Bezeichnung der Teile

Motor Motorblock, Zylinderkopf und -dichtung, alle mit dem Ölkreislauf in Verbindung stehenden Innenteile, Ölwanne mit Öldruckschalter und Ölfiltergehäuse, Anlasser und Anlasserzahnkranz, Lichtmaschine mit Regler Motormanagement von der Kraftstoffanlage die Teile Einspritzpumpe und -düsen, Kraftstoffpumpe, Vergaser und Turbolader; die elektronischen Bauteile der Einspritzanlage (außer Sensoren) und die elektronischen Bauteile der Zündanlage Kraftübertragung vom Schalt-/Automatikgetriebe die Teile Getriebegehäuse einschließlich aller Innenteile, Drehmomentwandler und Hauptmodul für elektronische Getriebeschaltung bei Automatikgetrieben; Achs-/Verteilergetriebe mit Getriebegehäuse einschließlich aller Innenteile; von den Kraftübertragungswellen die Kardanwellen, Achsantriebswellen und Antriebsgelenke

II. Keine Garantie besteht jedoch für

a) Dichtungen (außer Zylinderkopfdichtung), Dichtungsmanschetten, Wellendichtringe, Schläuche und Rohrleitungen, Zünd- und Glühkerzen, es sei denn, ihr Ersatz ist im Rahmen eines sonstigen ersatzpflichtigen Schadens an einem der in Ziffer 1 genannten Teile technisch erforderlich;

b) Teile, die vom Hersteller nicht zugelassen sind;

c) Betriebs- und Hilfsstoffe, wie Kraftstoffe, Chemikalien, Filtereinsätze, Flüssigkeiten, Öle, Fette und sonstige Schmiermittel, es sei denn, ihr Ersatz ist im Rahmen eines sonstigen ersatzpflichtigen Schadens an einem der in Ziffer 1 genannten Teile zwingend erforderlich.

3. Inhalt der Garantie, Ausschlüsse

I. Verliert eines der garantierten Teile innerhalb der vereinbarten Garantiedauer unmittelbar durch die Mehrleistung aufgrund der vom Garantienehmer hergestellten bzw. eingebauten Einheit (Tuning-Chip / Steuergerät) seine Funktionsfähigkeit und wird dadurch eine Reparatur erforderlich, hat der Kunde des Garantienehmers Anspruch auf Ersatz der Kosten für die Reparatur des garantiepflichtigen Schadens in dem nach diesen Bedingungen vorgesehenen Umfang (Garantiefall).

II. Keine Garantie besteht ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen für Schäden

a) durch Unfall;

b) durch Verwendung ungeeigneter Betriebsstoffe, Ölmangel oder Überhitzung sowie bei Verwendung von Biodiesel (auch bei Freigabe durch den Hersteller !)

c) durch höhere Motorleistung als im Prospekt vom Garantienehmer angegeben wurde;

d) durch Nichtbeachtung der Hinweise des Garantiegebers;

e) infolge unterlassener oder nicht fachgerecht durchgeführter, vom Kfz-Hersteller vorgeschriebener oder empfohlener, Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten sowie unsachgemäßer Reparatur, Behandlung, Bedienung oder Pflege während des Betriebes. Wurden die angeführten Maßnahmen nicht getroffen, hat der Kunde des Garantienehmers zu beweisen, daß kein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und den unterlassenen Maßnahmen besteht;

f) infolge der Teilnahme an motorsportlichen Wettbewerben oder Übungsfahrten dazu, Manövern, Katastropheneinsätzen oder ähnlichen Ereignissen;

g) die vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden sind;

h) durch mut- oder böswillige Handlungen, Entwendung insbesondere Diebstahl, unbefugten Gebrauch, Raub oder Unterschlagung, durch unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag, Erdbeben oder Überschwemmung sowie durch Brand oder Explosion;

i) für die ein Dritter als Hersteller, Lieferant oder aus Reparaturauftrag einzutreten hat;

j) an Kraftfahrzeugen, die während der Garantiedauer mindestens zeitweilig zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung verwendet oder gewerbsmäßig an einen wechselnden Personenkreis vermietet worden sind.

III. Ferner besteht keine Garantie für

a) Korrosion und Undichtigkeiten

b) Inspektions-, Service- und Wartungsarbeiten sowie Kosten für Teile, die im Rahmen dieser Arbeiten ausgetauscht werden;

c) Mietwagen sowie Fracht- und Abschleppmaßnahmen

d) Nutzungsausfall;

e) Justierungs-, Test-, Mess-, Prüf- und Einstellarbeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit dem garantiepflichtigen Schaden erforderlich sind.

IV. Die Garantie begründet nicht Ansprüche auf Wandlung, Minderung und Schadenersatz wegen Nichterfüllung.

4. Geltungsbereich der Garantie

Die Garantie gilt für Einheiten die in Fahrzeuge mit amtlicher Zulassung und mit regelmäßigem Standort in der Bundesrepublik Deutschland, Österreich und der Schweiz. Befindet sich das Fahrzeug für einen Zeitraum von nicht mehr als sechs Wochen außerhalb dieser Gebiete, so gilt die Garantie für ganz Europa.

5. Beginn und Ende der Garantie

I. Die Garantie beginnt mit dem Zeitpunkt des kompletten Einbaus der Einheit und endet je nach Vereinbarung, spätestens allerdings nach zwei Jahren oder bei einer Gesamtlaufleistung des Fahrzeuges von 100.000 KM.

6. Garantieleistung

I. Die Garantieleistung besteht in dem Ersatz der erforderlichen und tatsächlich angefallenen Kosten der Reparatur einschließlich aller notwendigen Ersatzteile. Maßgebend für den Ersatz der Lohnkosten sind die Arbeitszeitwerte des Herstellers. Überschreiten die Reparaturkosten den Wert einer Austauscheinheit, wie sie bei einem solchen Schaden üblicherweise eingebaut wird, so beschränkt sich der Anspruch auf die Kosten dieser Austauscheinheit einschließlich der Aus- und Einbaukosten.

II. Für den Einbau von Austauscheinheiten sind vorrangig solche Teile zu verwenden, die der Art und Güte des zu ersetzenden Teils vor Eintritt des Schadenfalles entsprechen (generalüberholte oder Gebrauchtteile).

III. Die Materialkosten werden generell zu 100 % erstattet.

IV. Maßgebend für den Ersatz der Materialkosten ist maximial die unverbindliche Preisempfehlung (UPE) des Herstellers.

V. Der kostenmäßige Umfang des Anspruchs auf Ersatz der Reparatur wird beschränkt durch den Wiederbeschaffungswert des Kraftfahrzeuges zum Zeitpunkt des Eintritts des garantiepflichtigen Schadens.

7. Gewährung der Garantieleistung / Obliegenheiten des Käufers/ Garantienehmers

1. Für die Abwicklung garantiepflichtiger Schäden hat der Garantienehmer die W&W GmbH bevollmächtigt.

2. Nach Feststellung eines garantiepflichtigen Schadens gilt für den Käufer der Einheit folgendes:

a) Der garantiepflichtige Schaden ist vor der Reparatur unverzüglich dem Garantienehmer anzuzeigen. Die Reparaturmaßnahmen sind mit diesem abzustimmen.

b) Sollte eine Abstimmung mit diesem nicht möglich sein, so ist der garantiepflichtige Schaden vor der Reparatur der W&W Systemgarantien GmbH

Bernheck 90
Abt. TuneGarant
91287 Plech
Telefon: (09244) 985345
Telefax: (09244) 985346

anzuzeigen. Die Reparaturmaßnahmen sind dann mit W&W abzustimmen.

c) Einem Beauftragten der W&W GmbH ist jederzeit die Untersuchung der beschädigten Sache zu gestatten. Auf Verlangen sind ihm die für die Feststellung des Schadens erforderlichen Auskünfte zu erteilen;

d) zwecks Minderung des Schadens sind die Weisungen von W&W zu befolgen;

e) wird die Reparatur nicht vom Garantienehmer ausgeführt, müssen aus der Reparaturrechnung die ausgeführten Arbeiten, die Ersatzteilpreise und die Lohnkosten mit Arbeitszeitrichtwerten im einzelnen zu ersehen sein.

3. Der Käufer hat auf Verlangen den Nachweis zu erbringen, daß an dem Kraftfahrzeug die vom Hersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten fachgerecht durchgeführt worden sind.

Wird der Nachweis nicht erbracht, hat der Käufer zu beweisen, daß kein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und den unterbliebenen Maßnahmen gemäß § 3, 2 d) besteht.

8. Übertragbarkeit der Garantie

Bei Veräußerung des Fahrzeuges während der Garantiedauer ist die Garantie auf den Erwerber übertragbar. Die Veräußerung ist W&W unverzüglich anzuzeigen.

9. Verjährung

Sämtliche Ansprüche aus einem Garantiefall verjähren sechs Monate nach Eingang der Schadenanzeige, spätestens sechs Monate nach Ablauf der Garantie.

10. Besondere Verwirkungsgründe

Versucht der Käufer oder der Garantienehmer, W&W arglistig über Tatsachen zu täuschen, die für den Grund oder für die Höhe der Entschädigung von

Bedeutung sind, ist der Garantiegeber von jeder Entschädigungspflicht frei.
 
  • Chippen, was mit der Garantie? Beitrag #3
Wenn Du zu SLS gehen willst, dann geh doch gleich direkt zum Hersteller der Chips

Der kann dann auch nachbessern wenn was sein sollte. :D

Ich dachte Wetterauer gibts nicht mehr ?! Oder war das Wendland ?
 
  • Chippen, was mit der Garantie? Beitrag #4
Also Wetterauer gibt es noch!
 
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