An meinem letzte Woche gelieferten TFSI waren zwei Türen nachlackiert. Zufällig war ich ein paar tage vorher schon beim Händler und beobachtete, dass jemand das Auto in die Lackierhalle gefahren hat. Bei der Übergabe wurde nichts gesagt, auf Nachfrage sogar behauptet, da war nichts. Bin dann trotzdem zu einem Sachverständigen gefahren, der das Auto für 30 € mit einem Lackstärkemessgerät untersucht hat.
Der Händler hat mir 500,- € Wertminderung angeboten, die ich aber abgelehnt habe. Statt dessen hat er das Auto jetzt zurück und einen neuen bestellt.
Nach intensiver Suche habe ich folgende interessante Urteile gefunden:
»Mängel am Lack eines Neufahrzeuges«
LG Saarbrücken, Aktenzeichen: 12 O 443/97 – Urteil vom 03.07.1998
Bei einem Neufahrzeug kommt einer makellosen Lackierung nach der Verkehrsanschauung eine ganz erhebliche Bedeutung zu; Mängel am Lack eines Neufahrzeuges wirken sich daher auch dann, wenn sie lediglich zu optischen Beeinträchtigungen führen, wertmindernd aus. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist der Käufer nicht verpflichtet, dem Verkäufer mehr als einen Nachbesserungsversuch zu gestatten; er ist vielmehr schon nach einem ergebnislosen Nachbesserungsversuch des Verkäufers zur Wandlung des Kaufvertrages berechtigt.
»Für Händler gilt Offenbarungspflicht«
OLG Oldenburg, Aktenzeichen: 2 U 163/00 – Urteil vom 02.06.2002
Ein Autohändler muss Käufer eines neuwertigen Gebrauchtwagens ungefragt über einen Vorschaden, bspw. Lackschaden, aufklären. Tut er dies nicht, handelt er arglistig und ist dem Kunden zum Schadensersatz verpflichtet. Auf dieses Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg machen die Verkehrsanwälte (Arge Verkehrsrecht im DAV) aufmerksam. Zum Fall: Ein Kunde erwarb von einem Autohändler ein nur zwei Monate zugelassenes, also neuwertiges Fahrzeug, das nur 550 km gelaufen war. Er bemerkte erst fast ein Jahr später, dass das rechte Seitenteil nachlackiert worden war und schaltete einen Gutachter ein. Dieser stellte fest, dass die Arbeit unfachmännisch durchgeführt worden war und schätzte die erneute Reparatur auf ca. 1.200 DM. Der Käufer verklagte den Händler auf Schadensersatz, was das Landgericht jedoch mit der Begründung abwies, etwaige Rechte des Käufers seien verjährt. Arglistiges Handeln des Verkäufers, das zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist von 6 Monate auf 30 Jahre geführt hätte, habe man nicht feststellen können. In der Berufung hatte der Kunde Erfolg. Das OLG Oldenburg sah in dem Lackschaden einen beträchtlichen Fehler des Autos. Bei einem neuwertigen Gebrauchtwagen dürfe der Verbraucher ein zwar geringfügig genutztes, im übrigen aber unbeschädigtes Fahrzeug erwarten. In dieser berechtigten Erwartung werde er getäuscht, wenn ihm ein PKW mit einer mangelhaften Nachlackierung eines ganzen Seitenteils ausgeliefert wird. Nach Treu und Glauben hätte der Händler dem Kunden diesen Vorschaden am Lack ungefragt offenbaren müssen. Indem er dies unterließ, habe er den Mangel arglistig verschwiegen. Der Käufer habe daher Anspruch auf Schadensersatz oder könne den Vertrag wandeln.
»Arglistige Täuschung bei verschwiegenem Schaden«
LG Gießen, 4 O 269/04
Der Käufer eines fabrikneuen Pkw wird arglistig getäuscht, wenn ihm eine Delle in der hinteren Türe verschwiegen wird, die mit einem Aufwand von 390 Euro gespachtelt und neu lackiert werden musste. Das entschied das Landgericht (LG) Gießen zu Lasten eines Kfz-Händlers. Der Händler verteidigte sich damit, nur sein "örtliches Personal", nicht sein Verkaufsangestellter habe von dem Schaden gewusst. Ohne Erfolg: Bei einem Neuwagen sind selbst Kleinschäden zu offenbaren, so die Richter. Ob der Verkäufer vom Schaden wusste, ist unerheblich. Werde der Verkäufer nicht informiert, sei dies ein Organisationsmangel.